Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung
Diese Vereinbarung wird am Datum des Inkrafttretens geschlossen zwischen:
- Erste Partei: Name, ansässig unter Erste Partei: Adresse, und
- Zweite Partei: Name, ansässig unter Zweite Partei: Adresse,
jeweils eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“.
1. Zweck
Die Parteien beabsichtigen, vertrauliche Informationen ausschließlich für folgenden Zweck miteinander zu teilen: Zweck des Informationsaustauschs (der „Zweck“).
2. Was als vertraulich gilt
„Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die eine Partei (die „offenlegende Partei“) der anderen Partei (der „empfangenden Partei“) im Zusammenhang mit dem Zweck zur Verfügung stellt, unabhängig von der Form und unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, sofern eine vernünftige Person sie als vertraulich einstufen würde. Dies umfasst Geschäftspläne, Finanzdaten, Preise, Kunden- und Lieferantendaten, technische Daten, Software, Designs, Know-how sowie die Tatsache, dass die Parteien Gespräche miteinander führen.
3. Was nicht vertraulich ist
Informationen gelten nicht als Vertrauliche Informationen, wenn die empfangende Partei nachweisen kann, dass diese:
- ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden;
- der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren;
- von einem Dritten rechtmäßig erlangt wurden, der zu ihrer Weitergabe berechtigt ist; oder
- von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung der Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden.
4. Pflichten der empfangenden Partei
Die empfangende Partei verpflichtet sich:
- Vertrauliche Informationen ausschließlich für den Zweck zu verwenden;
- diese vertraulich zu behandeln und mit mindestens der gleichen Sorgfalt zu schützen, die sie für eigene vertrauliche Informationen anwendet, keinesfalls jedoch mit weniger als verkehrsüblicher Sorgfalt;
- diese nur an Mitarbeiter, leitende Angestellte und fachliche Berater weiterzugeben, die diese für den Zweck kennen müssen und an Vertraulichkeitspflichten gebunden sind, die mindestens so streng sind wie die vorliegenden, und für deren Einhaltung einzustehen;
- die offenlegende Partei unverzüglich zu informieren, sobald sie von einer unbefugten Nutzung oder Offenlegung erfährt.
5. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung
Die empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen offenlegen, wenn ein Gesetz, ein Gericht oder eine Behörde dies verlangt. Dies gilt jedoch nur im zwingend erforderlichen Umfang und, soweit rechtlich zulässig, nach unverzüglicher Benachrichtigung der offenlegenden Partei, damit diese rechtliche Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
6. Dauer der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt am Datum des Inkrafttretens in Kraft. Jede Partei kann den Austausch von Informationen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei beenden. Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten für die Dauer von Dauer der Geheimhaltungspflicht ab dem Datum dieser Vereinbarung, und für Geschäftsgeheimnisse so lange, wie sie ein Geschäftsgeheimnis darstellen.
7. Rückgabe oder Vernichtung
Auf schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei oder bei Beendigung der Gespräche wird die empfangende Partei alle Vertraulichen Informationen samt sämtlichen Kopien unverzüglich zurückgeben oder sicher vernichten und dies auf Verlangen schriftlich bestätigen. Die empfangende Partei darf Kopien behalten, die sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben aufbewahren muss oder die in automatisierten Datensicherungen verbleiben, solange diese gemäß dieser Vereinbarung vertraulich behandelt werden.
8. Keine Lizenz und keine Verpflichtung
Alle Vertraulichen Informationen bleiben das Eigentum der offenlegenden Partei. Durch diese Vereinbarung werden keine Lizenzen oder sonstigen Rechte an Patenten, Urheberrechten, Marken oder anderem geistigen Eigentum gewährt. Keine der Parteien ist verpflichtet, bestimmte Informationen weiterzugeben oder weitere Verträge abzuschließen. Die Informationen werden im Ist-Zustand bereitgestellt, ohne Zusicherung hinsichtlich ihrer Richtigkeit oder Vollständigkeit.
9. Rechtsbehelfe
Ein Verstoß gegen diese Vereinbarung kann Schäden verursachen, die durch Schadensersatz allein nicht ausgeglichen werden können. Die offenlegende Partei kann daher bei einem Gericht eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung oder Verhinderung eines Verstoßes beantragen, unbeschadet aller weiteren ihr zustehenden Rechtsmittel.
10. Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung enthält alle Abreden der Parteien über ihren Gegenstand. Änderungen bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden. Sollte eine Bestimmung undurchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vereinbarung kann in mehreren Ausfertigungen und elektronisch unterzeichnet werden, die zusammen ein einziges Dokument bilden.
11. Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht von Land oder Rechtsordnung, dessen Recht gilt. Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind die Gerichte von Land oder Rechtsordnung, dessen Recht gilt zuständig.
Unterschriften
Erste Partei: Name
Name und Funktion: Erste Partei: Name und Funktion der unterzeichnenden Person
Unterschrift: ______________
Datum: ______________
Zweite Partei: Name
Name und Funktion: Zweite Partei: Name und Funktion der unterzeichnenden Person
Unterschrift: ______________
Datum: ______________