Vertriebsvereinbarung
Diese Vereinbarung wird am 15. Dezember 2027 geschlossen zwischen:
- Alder Foods Ltd, mit Sitz in 12 Mill Lane, Manchester, M1 2AB, Vereinigtes Königreich (der „Lieferant“); und
- Nordic Fine Foods AB, mit Sitz in Storgatan 4, 111 29 Stockholm, Schweden (der „Vertriebspartner“).
1. Begriffsbestimmungen
In dieser Vereinbarung:
- „Produkte“ bezeichnet die folgenden Produkte sowie alle Änderungen, die der Lieferant daran vornimmt: Das Sortiment an Olivenölen und Saucen von Alder, wie in Anhang A aufgeführt, sowie alle neuen Produkte, die der Lieferant diesem hinzufügt.
- „Vertragsgebiet“ bezeichnet Schweden, Norwegen und Dänemark;
- „Startdatum“ bezeichnet 1. Januar 2028;
- „Marken“ bezeichnet die Namen, Logos, Marken und sonstigen Kennzeichen des Lieferanten oder der Produkte, ob eingetragen oder nicht;
- „Geistiges Eigentum“ bezeichnet Urheberrechte, Marken, Designs, Patente, Know-how und ähnliche Rechte weltweit;
- „Vertragsjahr“ bezeichnet jeden Zeitraum von 12 Monaten ab dem Startdatum oder ab einem Jahrestag davon; und
- „Bestellung“ bezeichnet eine Bestellung von Produkten nach Abschnitt 5.
2. Ernennung
2.1 Der Lieferant ernennt den Vertriebspartner mit Wirkung ab dem Startdatum und für die Laufzeit dieser Vereinbarung dazu, die Produkte beim Lieferanten zu kaufen und sie im Vertragsgebiet an Kunden weiterzuverkaufen.
2.2 Exklusiv?
2.3 Der Lieferant behält das Recht, direkt mit den folgenden Kunden und Kanälen Geschäfte zu machen, und der Vertriebspartner wird diese nicht aktiv ansprechen: Internationale Fluggesellschaften, Kreuzfahrtreedereien und der bestehende Vertrag des Lieferanten mit der Nordic Grocers Cooperative
2.4 Der Vertriebspartner kauft und verkauft die Produkte als Eigenhändler im eigenen Namen und auf eigenes Risiko und legt seine eigenen Wiederverkaufspreise fest. Der Lieferant kann empfohlene Preise vorgeben, der Vertriebspartner ist jedoch frei, seine Wiederverkaufspreise zu wählen, und nichts in dieser Vereinbarung beschränkt ihn dabei.
2.5 Der Vertriebspartner ist ein unabhängiges Unternehmen. Er ist kein Vertreter, Partner, Franchisenehmer oder Arbeitnehmer des Lieferanten und kann den Lieferanten nicht verpflichten, in dessen Namen Zusagen zu machen oder Pflichten zu übernehmen.
2.6 Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, verkauft der Vertriebspartner die Produkte nicht außerhalb des Vertragsgebiets, spricht Kunden außerhalb des Vertragsgebiets nicht aktiv an und verkauft nicht an Personen, von denen er weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass sie die Produkte außerhalb des Vertragsgebiets weiterverkaufen werden, soweit das Gesetz dies zulässt. Passive Verkäufe, also Verkäufe auf eine unaufgeforderte Anfrage eines Kunden, werden nicht beschränkt, soweit das Gesetz sie schützt.
3. Preise und Zahlung
3.1 Der Vertriebspartner kauft die Produkte zu den folgenden Preisen und zu den folgenden Zahlungsbedingungen:
Der Vertriebspartner kauft zu den Preisen der Preisliste des Lieferanten abzüglich 25 Prozent. Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen in SEK bezahlt. Preisänderungen kündigt der Lieferant mit einer Frist von 60 Tagen an.
3.2 Es gelten die Preise der Preisliste, die am Datum der Bestellung in Kraft ist, sofern diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Eine Änderung der Preisliste gilt nicht für bereits angenommene Bestellungen.
3.3 Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Verkaufssteuer, Zölle und sonstige Steuern. Der Vertriebspartner zahlt diese, soweit er gesetzlich dafür verantwortlich ist, und der Lieferant weist sie gesondert auf seinen Rechnungen aus.
3.4 Der Vertriebspartner zahlt ohne Aufrechnung oder Abzug, außer soweit das Gesetz dies verlangt. Zahlt der Vertriebspartner nicht fristgerecht, kann der Lieferant nach einer Ankündigungsfrist von 7 Tagen weitere Lieferungen einstellen oder verzögern, bis die Zahlung erfolgt ist, und auf den überfälligen Betrag Zinsen berechnen, soweit das Gesetz dies zulässt.
3.5 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten für die Erfüllung dieser Vereinbarung, und der Vertriebspartner trägt die Kosten seines eigenen Geschäftsbetriebs, seiner Räumlichkeiten, seines Personals und seines Vertriebs.
4. Mindestabnahmen
4.1 Der Vertriebspartner wird seine besten Bemühungen einsetzen, die Produkte im Vertragsgebiet zu fördern und zu verkaufen sowie die Mengen zu kaufen, die die nachstehenden Ziele vorsehen.
Die Ziele für die Käufe des Vertriebspartners sind: Mindestabnahme von SEK 1.500.000 im ersten Jahr und SEK 2.000.000 im zweiten Jahr.
4.2 Verfehlt der Vertriebspartner ein Ziel in einem Vertragsjahr aus einem Grund, den der Lieferant nicht zu vertreten hat, kann der Lieferant dem Vertriebspartner eine schriftliche Frist von 30 Tagen zur Behebung setzen. Hat der Vertriebspartner die Abhilfe dann noch nicht geschaffen, kann der Lieferant eine etwaige Exklusivität beenden oder diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung beenden.
4.3 Ein Ziel ermäßigt sich um jede Unterschreitung, die durch eine Nichtlieferung des Lieferanten oder durch ein Ereignis nach Abschnitt 16 verursacht wird.